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EÜR für Kleinunternehmer: so funktioniert sie

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist die einfachste Form der Gewinnermittlung: bezahlte Einnahmen minus bezahlte Ausgaben. Ein paar Regeln weichen davon ab, und die führen am häufigsten zu Rückfragen.

Rechtsstand Oktober 2026 · keine Steuerberatung

Wer eine EÜR macht

Selbstständige und Gewerbetreibende, die nicht zur Buchführung mit Bilanz verpflichtet sind, ermitteln ihren Gewinn mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Für Kleinunternehmer ist das der Normalfall. Der Gewinn ist der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben.

Zufluss und Abfluss: das Zahlungsdatum entscheidet

Einnahmen gehören in das Jahr, in dem das Geld eingeht, Ausgaben in das Jahr, in dem Sie bezahlen (§ 11 EStG). Eine Rechnung vom 20. Dezember, die Ihr Kunde am 5. Januar überweist, ist eine Einnahme des neuen Jahres. Umgekehrt ist eine Software-Lizenz, die Sie am 30. Dezember bezahlen, eine Ausgabe des alten Jahres, auch wenn die Rechnung erst im Januar kommt.

Die Zehn-Tage-Regel

Für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben gibt es eine Ausnahme: Fließen sie kurze Zeit vor Beginn oder nach Ende des Jahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zählen sie zu diesem Jahr. „Kurze Zeit" sind nach Rechtsprechung und Finanzverwaltung zehn Tage, also der 22. Dezember bis 10. Januar. Die Zahlung muss in diesem Zeitraum fällig sein und geleistet werden.

Typische Fälle sind Büromiete, Abonnements oder monatliche Pauschalhonorare. Die Dezembermiete, die am 3. Januar abgebucht wird und auch erst dann fällig war, gehört deshalb noch in das alte Jahr.

Kleinunternehmer: Ausgaben mit dem Bruttobetrag

Weil Sie als Kleinunternehmer keine Vorsteuer abziehen, ist die Umsatzsteuer auf Ihren Eingangsrechnungen für Sie ein Kostenbestandteil. Sie setzen Ausgaben deshalb mit dem vollen Bruttobetrag an. Ihre Einnahmen enthalten keine Umsatzsteuer, weil Sie keine berechnen. Eine Umsatzsteuer-Zahllast oder -Erstattung gibt es in Ihrer EÜR nicht.

Anschaffungen: sofort abziehen oder abschreiben

Hier ist die EÜR keine reine Zahlungsrechnung. Was länger als ein Jahr genutzt wird, ist ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, und dafür gelten Grenzen:

Anschaffungskosten nettoBehandlung
bis 250 €Sofort als Betriebsausgabe, ohne Verzeichnis.
bis 800 €Wahlweise sofort als geringwertiges Wirtschaftsgut; ab 250,01 € mit Eintrag in ein laufendes Verzeichnis.
über 800 €Abschreibung (AfA) über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.

Die Grenzen werden am Nettobetrag geprüft, auch bei Kleinunternehmern. Abgezogen oder abgeschrieben wird dagegen der Bruttobetrag, weil die nicht abziehbare Vorsteuer zu den Anschaffungskosten gehört.

Für Computer, Peripherie und Software darf eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden. Ein Laptop für 1.500 € wird dann im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben, ohne Kürzung nach Monaten. Er bleibt trotzdem ein Anlagegut und gehört ins Anlagenverzeichnis.

Die Anlage EÜR

Die EÜR wird nicht formlos abgegeben, sondern als Anlage EÜR nach amtlichem Datensatz elektronisch an das Finanzamt übermittelt (§ 60 Abs. 4 EStDV), zusammen mit der Einkommensteuererklärung. Nur in Härtefällen kann das Finanzamt auf Antrag Papier zulassen. Die Zeilen der Anlage EÜR ändern sich von Jahr zu Jahr leicht. Wer seine Ausgaben schon unterjährig danach sortiert, spart sich am Jahresende die Umschlüsselung.

So macht es kleinunternehmer-online

Die Anwendung ordnet Einnahmen und Ausgaben nach dem Zahlungsdatum zu, sortiert Ausgaben nach Kategorien, die sich an den Zeilen der Anlage EÜR orientieren, und führt Anlagegüter mit Abschreibung. Am Jahresende gibt es die Aufstellung als PDF und CSV und alle Belege als Paket für Ihren Steuerberater. Die Übermittlung an das Finanzamt übernimmt er. Mehr unter Funktionen.

Rechtsgrundlagen

  • § 4 Abs. 3 und § 11 EStG (Gewinnermittlung, Zufluss und Abfluss)
  • § 6 Abs. 2 EStG (geringwertige Wirtschaftsgüter), § 9b Abs. 1 EStG, R 9b Abs. 2 EStR
  • BMF-Schreiben vom 22.02.2022 zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
  • § 60 Abs. 4 EStDV (elektronische Übermittlung)

Dieser Artikel erklärt die allgemeine Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Für Ihre Steuererklärung ist Ihr Steuerberater zuständig.

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